AZ Kolumne aus dem Kantonsrat 9.4.2018

Bezirkspartei Andelfingen

Klare Zeichen aus dem Kantonsrat

Emotionale Themen dominierten den Montag nach Ostern im Zürcher Kantonsrat. Österlicher Friede war nicht auszumachen, weder bei der Initiative «Stoppt die Limmattalbahn – ab Schlieren» (Verzicht auf die zweite Etappe) noch bei der parlamentarischen Initiative „Beanspruchung von privatem Grundeigentum beim Bau von Uferwegen“.

Ale Mitglied des Verkehrsrates fällt es mit schwer nachvollziehen, dass die 2. Etappe der Limmattalbahn, wie sie die Zürcher Stimmberechtigten 2015 beschlossen haben, nicht gebaut werden soll. Eine Volksinitiative, angestrengt durch Gegner des Projektes aus dem Bezirk Dietikon, verlangt, dass die Stadtbahn in Schlieren enden soll. Eines ihrer wichtigsten Argumente lautet, die Stimmenden im Bezirk Dietikon hätten die Vorlage damals abgelehnt. Damit stellen sich nicht allein verkehrspolitische Fragen, sondern aus demokratiepolitische. Verkehrspolitisch geht es um den Ausbau des öffentlichen Verkehrs und zwar über die Kantonsgrenze hinaus. Die Limmattalbahn soll eine der am stärksten befahrenen Strecken entlasten und entspricht damit den Zielen der Gesamtverkehrsstrategie. Das Argument der Betroffenheit kann nicht greifen. Es gibt immer wieder Infrastrukturanlagen in übergeordnetem öffentlichem Interesse, welche in der Bevölkerung vor Ort Widerstand hervorrufen.

Das zweite heisse Eisen, bei dem die Emotionen innerhalb und ausserhalb des Rathauses hoch gehen ist der Bau des so genannten Seeuferweges. Mit einer parlamentarischen Initiative griff Kollege Peter Vollenweider eine Formulierung auf, welche das Bundesgericht in seinem Entscheid angedeutet hat. Die Lage war von der Linken gegen den damaligen Beschluss des Kantonsrates zum Strassengesetz angestrengt worden. Das Bundesgericht erklärte ausdrücklich, dass der politische Wille, das Grundeigentum zu schützen, in einem kantonalen Gesetz festgehalten werden kann. Die entscheidende Bestimmung lautet: Gegen den Willen der Eigentümerinnen und Eigentümer dürfen private Grundstücke für die Erstellung von Uferwegen grundsätzlich nicht beansprucht werden. Nur wenn eine andere Führung des Uferweges nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich ist, kann das private Grundeigentum für den Bau beansprucht werden. Mit der Zustimmung zu diesem Artikel im Strassengesetz hat der Kantonsrat ein starkes Zeichen für die Respektierung des Verfassungsartikel zum Schutz des Eigentums gesetzt.

Martin Farner