Macht und Ohnmacht der RPK

Bezirkspartei Andelfingen

Gemeinden mit stark ausgebauten Prüf- und Informationsrechten für die
Rechnungsprüfungskommission (RPK) verzeichnen eine um 15 bis 20 Prozent niedrigere Steuer- und
Ausgabenbelastung im Vergleich zu Gemeinden, die eine RPK mit weniger gut ausgebauten Rechten
haben. Das haben die in Fribourg lehrenden Wirtschaftsprofessoren Mark Schelker und Reiner
Eichenberger mit empirischen Studien nachgewiesen (u. a. publiziert im Jahrbuch für direkte
Demokratie 2018).


Die RPK sind so etwas wie die unabhängigen Stimmrechtsberater für die Gemeindeversammlungen.
Sie sollen Geschäfte von finanzieller Tragweite kritisch durchleuchten und die Stimmbürger mitunter
auf Ungereimtheiten aufmerksam machen. Von den Gemeinderäten (Exekutiven) werden sie daher
eher als lästige Störenfriede beim Durchregieren wahrgenommen.


Die Exekutiven und die Gemeindeschreiber(innen) – diese oft als treibende Kräfte mit umfassendem
Verwaltungs-Insiderwissen – versuchen daher mit allerlei Kniffen, ihre Geschäfte, wenn irgendwie
möglich, an der RPK und der Gemeindeversammlung vorbei zu manövrieren. Ein probates Mittel für
diese Umgehung ist das Instrument der sogenannt gebundenen Ausgabe. Eine Ausgabe gilt als
gebunden, wenn früher schon einmal für eine Investition Steuergeld gesprochen wurde, und nun
zeitlich, sachlich und örtlich kaum Spielraum bei einem neuen Vorhaben besteht. Die Exekutiven
rufen diese Klausel gerne auf, denn sie brauchen dann keinen Kreditbeschluss der
Gemeindeversammlung, und wenn sie es geschickt anstellen, können sie mit der Ausgabe sogar das
Budget umgehen.


Eine RPK, die sich an solchen Manövern stört, hat keine Handhabe, um das Geschäft trotzdem noch
vor die Gemeindeversammlung zu bringen. Protestieren kann sie erst, wenn alles schon vorbei ist,
bei der Prüfung der Jahresrechnung (was in der Praxis kaum mehr jemanden interessiert).
Für die RPK als finanzrechtliches und -politisches Kontrollorgan hat das neue Zürcher
Gemeindegesetz keine Beschwerdeberechtigung vorgesehen. Wenn die RPK erkennt, dass der
Gemeinderat einen rechtswidrigen Beschluss gefällt hat, und der Rat sich nicht eines Besseren
belehren lassen will, so bleibt nichts anderes übrig, als auf eigenes Risiko als Privatpersonen zu
klagen, um die Interessen der Steuerzahler wahren zu können.


Mit dem neuen Gemeindegesetz ist die Möglichkeit geschaffen worden, die RPK zu einer
Geschäftsprüfungskommission auszubauen, die weitergehende Kontrollrechte hat. In den
Weinländer Gemeinden haben die Exekutiven den Stimmbürgern jedoch beliebt gemacht, von
solchen Dingen, die nur alles verkomplizieren würden, die Hände zu lassen. Das sei für kleine
Gemeinden nicht nötig.


Weit gefehlt! Eine erste Amtsperiode als RPK-Präsident dreier Gemeinden (politische Gemeinde
Truttikon und Primarschule, Sekundarschule Ossingen-Truttikon) haben mir gezeigt, dass eine
umfassendere Prüfung der Exekutiven notwendig ist, wenn man die direkte Demokratie ernst
nehmen will.

Martin Breitenstein, Vorstandsmitglied FDP Ossingen-Truttikon