KVI: Auch Schweizer KMU betroffen!

Bezirkspartei Andelfingen

Die Konzernverantwortungsinitiative (KVI) ist wegen ihrer Radikalität und ihrem Schweizer Alleingang leider ei­ne Konzernvertreibungsinitiative. Sie gehört deshalb abgelehnt, damit der indirekte Gegenvorschlag in Kraft tre­ten kann, der neben einer stark ver­besserten Sorgfaltspflicht auch eine Gleichbehandlung von Schweizer Fir­men gegenüber Firmen im Ausland in Haftungsfragen sicherstellt.Die KVI gaukelt vor, nur Grosskon­zerne zu betreffen, zieht aber viel grös­sere Kreise. Ein erster Punkt ist die Sorgfaltspflicht, ein wesentlicher Be­standteil der KVI. Im Initiativtext steht, dass der Gesetzgeber bei der Regelung der Sorgfaltspflicht Rücksicht auf die Bedürfnisse der KMU nimmt, die gerin­ge Risiken aufweisen. Das bestätigt erst einmal, dass die KVI alle Unternehmen mit Sitz in der Schweiz adressiert.Dann bedeutet es auch, dass ein KMU dereinst wohl nachweisen muss, dass es nur geringe oder keine Risiken hat, um beantragen zu können, von der Sorgfaltspflicht entbunden zu werden oder von einem vereinfachten Verfah­ren zu profitieren. Zusätzlicher Auf­wand für KMU, und ein zusätzliches Geschäft für noch zu schaffende Zerti­fizierungsstellen, die über die Risiko­profile der Firmen und deren Anträge befinden werden.Firmen mit Risiken, die effektiv mit potenziell problematischer Ware (die Initianten sprechen von Goldraffineri­en und Diamantenhändlern, ich denke an den Schreiner, der Kleinstmengen von exotischen Hölzern verwendet, oder an die verarbeitenden Lebensmit­telbetriebe in der Schweiz), müssten aufwendige Kontrollsysteme aufbauen. Eine Einteilung nach den OECD­Risi­kosektoren Agrar­, Rohstoff­, Finanz­ und Textilsektor ergibt für die Schweiz etwa 80 000 betroffene Firmen, viele davon Klein­ und Kleinstunternehmen.Neben der Sorgfaltspflicht ist die Haf­tungspflicht der zweite Bestandteil der KVI. Hier wird zwischen Konzern und KMU kein Unterschied mehr gemacht: Jede Schweizer Firma soll in der Schweiz eingeklagt werden können für Schäden, die von ihr abhängige Betriebe (Liefe­ranten oder Tochtergesellschaften) im Ausland verursacht haben. Dann müss­te diese Firma beweisen, dass sie und ihre Partner weltweit nichts falsch machten. Kann sie das nicht, haftet sie vor Schweizer Gericht. Diese Konzern­haftung mit Anwendung von Schweizer Recht auf Ereignisse in fremden Staaten ist weltweit einzigartig! Firmen aus dem Ausland hingegen, die ihre Ware in der Schweiz verkaufen, haben nichts zu be­fürchten. Unsere ausländischen Kon­kurrenten und deren Anwälte werden sich also die Hände reiben!

Martin Farner-Brandenberger, Stammheim, Kantonsrat FDP