Dabei zeigte sich ein Grundproblem der Gesetzgebung. Wie umfangreich soll der Spielraum von Regierung und Verwaltung sein? Soll der Gesetzgeber diesen mit „Kann-Vorschriften“ weit fassen und damit das Risiko eingehen, dass die Exekutive dies nutzt, um daraus in der Praxis eine „Kann-nicht“-Vorschrift zu machen? Oder soll die Bestimmung eine verbindliche Bestimmung sein, welche den Spielraum eng fasst? Von bürgerlicher Seite wurde zu Recht eine verbindliche Formulierung beantragt. Damit hätten Landwirte wie Grundeigentümer Rechtssicherheit erhalten, ohne den Gewässer- und Hochwasserschutz zu schmälern.
Die Landwirtschaft ist wie kein anderer Wirtschaftszweig der Witterung ausgesetzt. Wir beobachten immer mehr Trockenperioden in der Sommerzeit. Unsere Bauern sind deshalb darauf angewiesen, dass sie im Notfall Wasser aus den Oberflächengewässern beziehen können. Deshalb haben wir verlangt, dass die Regierung die Gemeinden unbürokratisch und zeitnah ermächtigen, die Wasserentnahme zu gestatten. Leider folgte der Rat der Kommission, welche es bei einer „Kann-Formulierung“ beliess.
Das Bundesgesetz gesteht den Kantonen Anordnungsspielraum zu, was zu begrüssen wäre, wäre da nicht die unerfreuliche Neigung der Zürcher Verwaltung, diese dort sehr eng nutzen, wo es um Eingriffe in das Grundeigentum geht. Konkret geht es um die Frage, wo und in welchem Umfang eingedolte Wasserläufe ausgedolt werden sollen. Bei dichter Überbauung sollte nach unserer Auffassung auf die Ausscheidung von Gewässerräumen bei eingedolten Bächen verzichtet werden. Dort sollen auch nur minimale Gewässerräume ausgeschieden werden.
Die Ausscheidung von Gewässerräumen betrifft nicht nur private Hausbesitzer, sondern auch sehr stark die Landwirtschaft. Nach wie vor vertrete ich die Auffassung, dass es bei der Ausscheidung von Gewässerräumen nicht zu Enteignungen kommen darf. Dieses Thema ist noch nicht abschliessend behandelt. An einer nächsten Sitzung geht die Debatte zum Wassergesetz weiter. Die zweite Lesung findet in ca. 6 - 8 Wochen statt.
Letzte Gelegenheit noch Korrekturen anzubringen.